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Deutscher Pflegerat: „Das Wahlrecht der Patienten darf nicht eingeschränkt werden“

Der Entwurf des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes enthält nach wie vor Fehlanreize der intensivpflegerischen Versorgung

PRESSEMELDUNG
Deutscher Pflegerat e.V. (DPR)
Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen:
 
Berlin (01. Juli 2020, Nr. 25/2020)
 
Deutscher Pflegerat: „Das Wahlrecht der Patienten darf nicht eingeschränkt werden“
Der Entwurf des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes enthält nach wie vor Fehlanreize der intensivpflegerischen Versorgung

Am morgigen Donnerstag (02. Juli 2020) soll vom Deutschen Bundestag der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG ) beschlossen werden.
 
„Das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz wurde über mehrere Monate lang beraten und mehrfach nachgebessert, doch noch immer bleiben einige Regelungen unbefriedigend“, mahnt Christine Vogler, Vize-Präsidentin des Deutschen Pflegerats e.V. (DPR). „Intensivpflegebedürftige, die in stationären Pflegeeinrichtungen versorgt werden, bekommen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen erstattet, sogar auch dann, wenn sie keine Intensivpflegebedürftige mehr sind. Pflegebedürftige in Heimen, die generell keine Intensivpflege benötigen, müssen diese Kosten dagegen selber aufbringen. Ambulant versorgte Intensivpflegebedürftige müssen sie ohnehin als Eigenleistung tragen.
 
Das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz würde damit die Wahlfreiheit des Versicherten zu Lasten der ambulanten Versorgungsform untergraben. Die vollständige Kostenübernahme der intensivpflegerischen Versorgungen im stationären Bereich schafft keine Fehlanreize ab, sondern kehrt diese um.
 
Was den Ort der Versorgung angeht, so soll ihm laut den Nachbesserungen im Gesetzentwurf dann entsprochen werden, wenn die Wünsche des Versicherten berechtigt sind. ´Berechtigte Wünsche´ sind jedoch ein unbestimmter Begriff, der unnötigen Interpretationsspielraum lässt. Der Deutsche Pflegerat fordert daher bereits jetzt auch an dieser Stelle die umgehende Nachbesserung des Gesetzes. Den Wünschen der Versicherten nach dem Ort der Versorgung muss entsprochen werden. Das Wahlrecht der Patienten darf nicht eingeschränkt werden.“
 
Ansprechpartnerin:
Christine Vogler
Vize-Präsidentin des Deutschen Pflegerats
 
Deutscher Pflegerat e.V. (DPR)
Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen
Alt-Moabit 91, 10559 Berlin
 
Telefon: (0 30) 398 77 303
Telefax: (0 30) 398 77 304
E-Mail: presse@deutscher-pflegerat.de
Internet: www.deutscher-pflegerat.de

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